Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 7 Aufgabe der Länder
Stand: 10.06.2019
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- LSG NRW, 17.08.2023 – L 9 SO 519/21Zitiert von 1
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.10.2017 – 63/15
- LSG Schleswig, 27.11.2015 – L 6 AS 205/15 B ER, L 6 AS 205/15 B ER - PKHZitiert von 1
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- LSG NRW, 20.08.2012 – L 12 AS 531/12 B ERZitiert von 10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2012 – L 7 AS 783/11
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Die obersten Landessozialbehörden unterstützen die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern der Sozialhilfe sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten der Dienstleistungen, der zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung fördern.